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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BG.2024.3, BP.2024.8 vom 06.03.2024

Hier finden Sie das Urteil BG.2024.3, BP.2024.8 vom 06.03.2024 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BG.2024.3, BP.2024.8


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BG.2024.3, BP.2024.8

Datum:

06.03.2024

Leitsatz/Stichwort:

Schlagwörter

Verfahren; Verfahrens; VStrR; Beweis; Bundes; Schlussprotokoll; Untersuchung; Entscheid; Ausstand; Beweisanträge; Verfahrensleitung; Schlussprotokolls; Einvernahme; Bundesstrafgericht; Beschwerdegegner; Bundesstrafgerichts; Fedpol; Recht; Befangenheit; Verfahrensakten; Verwaltung; Beschwerdekammer; Lauber; Gericht; Vorinstanz; Stellung; Beschluss; Beamte

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 29 BV ;Art. 32 VwVG ;Art. 394 StPO ;Art. 6 EMRK ;Art. 66 BGG ;Art. 68 BGG ;Art. 7 BGG ;Art. 91 StPO ;

Referenz BGE:

120 IV 226; 120 IV 266; 127 I 196; 139 IV 246; 141 IV 249; 143 IV 69; 143 V 66; ;

Entscheid des Bundesstrafgerichts

BV.2024.1

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2024.1

Beschluss vom 6. März 2024 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni,    

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Andreas Hubacher,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bundesamt für Polizei fedpol,

2. Emanuel Lauber, Bundesamt für Polizei fedpol,

3. Sascha Pollace, Bundesamt für Polizei fedpol,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Ausstand (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR); Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR)

Sachverhalt:

A. Gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 27. Februar 2018 eröffnete das Bundesamt für Polizei (nachfolgend «Fedpol») am 2. März 2018 das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 18-0055 wegen des Verdachts des Leistungsbetrugs nach Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) und der damit zusammenhängenden Widerhandlungen, mutmasslich begangen im abgeltungsberechtigten Geschäftsbereich der PostAuto AG (vormals PostAuto Schweiz AG; nachfolgend «PostAuto») betreffend die Geschäftsjahre 2013 bis 2018.

B. Im März 2018 setzte das Fedpol als Verfahrensleiter alt Bundesrichter Hans Mathys (nachfolgend «Mathys») und als dessen Stellvertreter den Neuenburger Kantonsrichter Pierre Cornu (nachfolgend «Cornu») ein (Medienmitteilung des Fedpol vom 13. März 2018, abrufbar unter https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-70092.html, besucht am 26. Februar 2024). Nachdem das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern (nachfolgend «Wirtschaftsstrafgericht») zum Schluss kam, dass es sich bei Mathys und Cornu um verwaltungsexterne Personen handelte, für deren Einsetzung keine gesetzliche Grundlage gegeben war, wies es das bei ihm angeklagte Verfahren am 18. Dezember 2020 an die Staatsanwaltschaft zurück und ordnete an, dass die Ergebnisse sämtlicher durch Mathys und Cornu selbst durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen aus den Verfahrensakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten seien (act. 15.1, S. 6).

C. Das Verfahren Nr. 18-0055 wird nach der Rückweisung nunmehr unter der Geschäftsnummer 21-0274 sowie durch Emanuel Lauber (nachfolgend «Lauber») und Sascha Pollace (nachfolgend «Pollace») geführt (Medienmitteilung des Fedpol vom 26. August 2021, abrufbar unter https://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/aktuell/informationen/2021-08-26.html, besucht am 26. Februar 2024).

D. A. wurde am 1. Juli 2022 mitgeteilt, dass das Verfahren auf ihn und weitere sechs Mitbeschuldigte ausgedehnt worden sei (act. 15.1, S. 6).

E. In Gutheissung einer durch drei Mitbeschuldigte erhobenen Beschwerde ordnete die Beschwerdekammer mit Beschluss BV.2022.34, BV.2022.36 und BV.2022.37 vom 17. Februar 2023 u.a. an, 31 Einvernahmeprotokolle aus dem Verfahren 21-0274 zu entfernen.

F. A. liess bei der Verfahrensleitung am 26. September 2023 das Erkennen der von ihm einzeln bezeichneten Dokumente zu den Akten sowie die Einvernahme von sechs Personen als Auskunftspersonen resp. Zeugen beantragen (Verfahrensakten Fedpol, pag. 17.201.0167 ff.).

G. Am 9. Oktober 2023 eröffnete Lauber A. das gleichentags erlassene Schlussprotokoll und gewährte ihm bis 10. November 2023 Gelegenheit, sich hierzu zu äussern sowie konkrete Anträge zur Ergänzung der Untersuchung zu stellen (Verfahrensakten Fedpol, pag. 02.100.1611 ff.). Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte Lauber A. mit, dass sein Antrag vom 26. September 2023 mit allen 12 Beilagen zu den Akten genommen und in den Verfahrensakten abgelegt worden sei. Damit sei dem Antrag 1 des Schreibens vom 26. September 2023 entsprochen worden. Weiter führte der Verfahrensleiter aus, dass es sich ihm indessen nicht erschliesse, zu welchen Punkten die genannten Personen aussagen sollten. Insbesondere ergebe sich nicht, inwiefern sich deren allfälligen Aussagen auf die untersuchten Tatvorwürfe auswirken könnten, und zwar namentlich vor dem Hintergrund der im A. gleichentags eröffneten Schlussprotokoll dargelegten Beweisgrundlagen sowie deren Erkenntnisse und Schlussfolgerungen, weshalb der Verfahrensleiter um eine entsprechende Ergänzung des Antrags ersuchte (Verfahrensakten Fedpol, pag. 17.201.0178).

H. In der Folge liess A. mit Schreiben vom 11. Oktober 2023 mitteilen, dass Beweisanträge als Aspekt des rechtlichen Gehörs jederzeit formlos gestellt werden könnten. Aus seiner Eingabe vom 26. September 2023 gehe mit aller Deutlichkeit hervor, weshalb die angerufenen Personen anzuhören und ihre Aussagen für das laufende Verfahren relevant seien. Daher gedenke er nicht, die gestellten Anträge weiter zu begründen. Sollte Lauber aufgrund des zwischenzeitlich erlassenen Schlussprotokolls der Meinung sein, die beantragten Beweismassnahmen seien untauglich, ersuchte A. um Erlass einer begründeten Verfügung (Verfahrensakten Fedpol, pag. 17.201.0179).

I. Mit Schreiben vom 3. November 2023 lehnte Lauber die von A. beantragten Einvernahmen mit der Begründung ab, die antizipierte Beweiswürdigung zeige, dass der Gegenstand der Anträge im Schlussprotokoll behandelt und mit zahlreichen Belegen unterlegt sei. Es bestehe kein Hinweis darauf, dass die anbegehrten Einvernahmen die im Schlussprotokoll dargelegten und nachgewiesenen Erkenntnisse der Untersuchung in relevanter Hinsicht ändern könnten. Abschliessend wurde darauf hingewiesen, dass die Ablehnung der Anträge nur in Verbindung mit dem Strafbescheid angefochten werden könne oder im Falle einer Überweisung an das Gericht die Anträge erneut und allenfalls angepasst vor Gericht eingebracht werden könnten (Verfahrensakten Fedpol, pag. 17.201.0180 ff.).

J. Am 6. November 2023 liess A. bei der Direktorin des Fedpol Beschwerde einreichen. Er beantragte, Lauber und Pollace sei die Untersuchungsleitung wegen Befangenheit zu entziehen und sämtliche von ihnen durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen seien aus den Akten zu entfernen. Eventualiter sei die Verfügung über die Beweisanträge vom 3. November 2023 aufzuheben und die Untersuchungsleiter anzuweisen, im Sinne seines Beweisantrags vom 26. September 2023 die darin genannten Personen als Auskunftspersonen resp. Zeugen einzuvernehmen. Schliesslich sei das Verfahren 21-0274 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über diese Rechtsbegehren einzustellen (act. 6.2).

K. Lauber und Pollace nahmen mit Schreiben vom 13. November 2023 gemeinsam zum von A. in der Eingabe vom 6. November 2023 gestellten Ausstandsgesuch Stellung und stellten den Antrag, darauf sei nicht einzutreten, eventualiter sei das Gesuch abzuweisen (act. 6.3). A. replizierte hierzu am 30. November 2023 (act. 6.4). Lauber und Pollace duplizierten mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 (act. 6.5).

L. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2023 wies die Stellvertretende Direktorin des Fedpol (nachfolgend «Vorinstanz» oder «Beschwerdegegner 1») das Gesuch von A. um Verfahrenseinstellung (Dispositivziffer 1) sowie das Ausstandsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositivziffer 2). Auf die Beschwerde (betreffend die abgewiesenen Beweisanträge) trat sie hingegen nicht ein (Dispositivziffer 3; act. 1.1).

M. Gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2023 liess A. am 29. Dezember 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt, der Gesuchsentscheid sei aufzuheben und Lauber und Pollace sei die Untersuchungsleitung wegen Befangenheit zu entziehen und sämtliche von ihnen durchgeführten oder direkt angeordneten Verfahrenshandlungen seien aus den Akten zu entfernen. Eventualiter sei der Beschwerdeentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Rechtsbegehren bezüglich der Beweisanträge materiell zu beurteilen. Zudem sei das Verfahren 21-0274 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über diese Rechtsbegehren einzustellen (act. 1).

N. Das Gericht setzte am 3. Januar 2024 der Direktorin des Fedpol, Lauber und Pollace für die Einreichung einer Beschwerdeantwort eine Frist bis zum 15. Januar 2024 an (act. 3). Innert erstreckter Frist liess sich die Direktorin des Fedpol mit Eingabe vom 19. Januar 2024 vernehmen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). Mit Eingabe vom 23. und 24. Januar 2024 nahmen Pollace und Lauber zur Beschwerde Stellung und führten aus, dass ihre verspäteten Eingaben ausschlaggebende Vorbringen enthalten würden und daher zu berücksichtigen seien (act. 9, 11). Die Beschwerdeantworten wurden A. am 22., 24. und 25. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht (act. 8, 10, 12).

O. Gestützt auf die Aufforderung vom 14. Februar 2024 reichte die Direktorin des Fedpol dem Gericht am 15. Februar 2024 das Schlussprotokoll vom 9. Oktober 2023 sowie die Beilagen der Beschwerde vom 6. November 2023 in elektronischer Form zu den Akten (act. 13, 14).

P. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024 reichte A. dem Gericht den Strafbescheid vom 13. Februar 2024 ein, mit welchem er des mehrfachen vollendeten Leistungsbetrugs betreffend Abgeltungen für 2014, 2015, 2016 und für 2017 sowie des mehrfachen versuchten Leistungsbetrugs betreffend Abgeltungen für 2018 und 2019 schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 160 resp. 100 Tagessätzen zu je Fr. 250.-- verurteilt wurde (act. 15, 15.1).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwaltungsbehörde des Bundes übertragen, so findet das VStrR Anwendung (Art. 1 VStrR). Die Bestimmungen der StPO sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2-3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248, E. 3.2 S. 249; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1).

2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die Beschwerdeinstanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

3.

3.1 Ist im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens des Bundes der Ausstand von Beamten, die eine Untersuchung führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, oder von Sachverständigen, Übersetzern und Dolmetschern streitig, so entscheidet darüber der Vorgesetzte des betreffenden Beamten oder desjenigen, der den Sachverständigen, den Übersetzer oder den Dolmetscher beigezogen hat (Art. 29 Abs. 1 und 2 VStrR). Gegen einen solchen Entscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR).

Soweit es nicht um eine Beschwerde gegen eine Zwangsmassnahme und damit zusammenhängende Amtshandlung und Säumnis geht (Art. 26 VStrR), kann gemäss Art. 27 Abs. 1 VStrR gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden. Gegen den Beschwerdeentscheid i.S.v. Art. 27 Abs. 2 VStrR des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).

Während mit der Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 28 Abs. 2 VStrR), ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Art. 29 Abs. 2 VStrR sowie gegen einen Beschwerdeentscheid nach Art. 27 Abs. 2 VStrR nur möglich wegen Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (vgl. Art. 27 Abs. 3 VStrR; Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Eröffnung des Ausstandsentscheids bzw. Beschwerdeentscheids schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR).

3.2 Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend der Entscheid vom 22. Dezember 2023 der Vorinstanz, welcher unterschiedliche Gegenstände beinhaltet, gegen welche sich die hier zu beurteilende Beschwerde richtet (act. 1.1): Erstens wurde damit das vom Beschwerdeführer gestellte Ausstandsgesuch abgewiesen (Dispositivziffer 2). Zweitens wurde auf die Beschwerde gegen die abgewiesenen Beweisanträge nicht eingetreten (Dispositivziffer 3). Da die Beurteilung der Beschwerde gegen die abgewiesenen Beweisanträge sowie das Ausstandsgesuch der Vorinstanz oblag, wurden diese gemeinsam und in einem einzigen Entscheid beurteilt. Der Beschwerdeführer ersucht vorliegend im Hauptbegehren die Aufhebung des Gesuchsentscheids und im Eventualbegehren die Aufhebung des Beschwerdeentscheids. Für beide Begehren ist die angerufene Beschwerdekammer zuständig (supra E. 3.1). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

3.3

3.3.1 Den vom Ausstand betroffenen Verfahrensleitern (Beschwerdegegner 2 und 3) wurde mit Schreiben vom 3. Januar 2024 Gelegenheit eingeräumt, eine allfällige Beschwerdeantwort bis zum 15. Januar 2024 einzureichen (act. 3). Die Stellungnahmen der Verfahrensleiter sind auf den 23. resp. 24. Januar 2024 datiert und gingen beim Gericht jeweils am darauffolgenden Tag ein (act. 9, 11). Damit erweisen sich die Stellungnahmen der Beschwerdegegner 2 und 3 als verspätet (vgl. Art. 31 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 91 Abs. 2 StPO).

3.3.2 Fraglich ist, ob diese Eingaben trotz Verspätung beachtet werden können. Das Bundesstrafgericht kam im Beschwerdeverfahren BV.2018.7, in welchem es über volle Kognition verfügte (Art. 28 Abs. 2 VStrR), zum Schluss, dass ein verspätetes Parteivorbringen in einem verwaltungsstrafrechtlichen Beschwerdeverfahren in analoger Anwendung von Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt werden kann, sofern es ausschlaggebend erscheint und die Gegenpartei Gelegenheit hatte, sich zur fraglichen Eingabe zu äussern (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2018.7 vom 8. November 2018 E. 2.2). Anders als im Verfahren BV.2018.7 ist die Kognition des Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren eingeschränkt (vgl. supra E. 3.1). Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdegegner 2 und 3 zum Ausstandsgesuch bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ausführlich vernehmen liessen (act. 6.2, 6.4) und ihre Beschwerdeantworten vom 23. und 24. Januar 2024 vor diesen Hintergrund keine neuen und ausschlaggebenden Argumente enthalten. Demzufolge ergeht der vorliegende Beschluss ohne Berücksichtigung der verspätet eingereichten Stellungnahmen der Beschwerdegegner 2 und 3.

4.

4.1 Die Vorinstanz verneinte die Befangenheit der Verfahrensleiter im Wesentlichen damit, dass im Ausstandsverfahren nicht gerügt werden könne, wofür grundsätzlich ein ordentliches Rechtsmittelverfahren zur Verfügung stehe. Der Beschwerdeführer bemängle Entscheide über die Verfahrensführung, die jedoch grundsätzlich nicht mit einem Ausstandsgesuch zu rügen seien. Ein klar erkennbarer, besonders krasser oder wiederholt begangenen Fehler, der ausstandsbegründend sein könne, sei nicht ersichtlich. Nach der Eröffnung des Entscheids des Bundesstrafgerichts habe die Verfahrensleitung alle 31 Einvernahmeprotokolle und alle bei diesen Einvernahmen eingereichten Dokumente umgehend aus den Akten entfernen lassen. Das darin enthaltene «Wissen» bilde keine Grundlage für die Erkenntnisse der Untersuchung und sei nicht als Beweis für irgendeinen Vorgang verwendet worden. Die Verfahrensleitung habe mit konkreten Beispielen von Untersuchungsmassnahmen belegt, dass nicht nur belastendes Material beschafft worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer jederzeit die Gelegenheit gehabt, ihn entlastende Beweismittel einzubringen oder entsprechende Untersuchungshandlungen zu verlangen. Ebenso stelle der Beschwerdeführer mit dem Vorwurf, wonach die Vorgänge beim Eigner oder der Konzernspitze der B. AG zu wenig untersucht worden seien, Entscheidungen über die Untersuchungsführung in Frage. Im Schlussprotokoll vom 9. Oktober 2023 habe die Verfahrensleitung auf den Wissensstand der CEO und des Verwaltungsrates der B. AG Bezug genommen und sei zu einer anderen Würdigung als der Beschwerdeführer gekommen. Des Weiteren habe sich die Verfahrensleitung im Schreiben vom 3. November 2023 eingehend mit den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen auseinandergesetzt. Zwar könne die Ablehnung der Anträge nur noch in Verbindung mit dem Strafbescheid angefochten werden. Die Verfahrensleitung habe ihr Vorgehen jedoch damit begründet, dass die Nachforderung dazu gedient habe, dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zu geben, seine Anträge im Lichte des Schlussprotokolls zu ergänzen. Es wäre unfair gewesen, die Anträge mit den dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannten Untersuchungsergebnissen abzuweisen. Angesichts dessen, dass die Beweisanträge nach Abschluss der Untersuchung gestellt worden seien, sei ein krasser Verfahrensfehler nicht zu erkennen (act. 1.1, S. 8 ff.).

4.2 Der Beschwerdeführer erhebt vorliegend dieselben Rügen wie in seiner Beschwerde vom 6. November 2023 und macht geltend, dass die seiner Ansicht nach fehlerhaften Handlungen in ihrer Gesamtheit die Befangenheit der Verfahrensleiter begründen würden. Dabei handle es sich um systematische und schwere Verfahrensmängel mit dem einzigen Ziel, keine entlastenden Beweismittel für die Beschuldigten entstehen zu Iassen. Insbesondere weigere sich die Verfahrensleitung, die Vorgänge in der Konzernleitung und im Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zu untersuchen, obschon diese in Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen als Holding und Vertreter des Eigners bis zuletzt der PostAuto Gewinnvorgaben gemacht hätten, welche u.a. der Beschwerdeführer habe umsetzen müssen. Zudem habe die Verfahrensleitung mit widerrechtlichen Mitteln versucht, die Verfahrensrechte der Beschuldigten zu beschneiden, indem sie C. (BAV) und D. (CEO des Konzerns) nicht parteiöffentlich einvernommen habe; Letztere am Tag, bevor das Verfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet worden sei. Als im Spätsommer 2023 immer offensichtlicher geworden sei, dass das Verhalten der übergeordneten Instanzen nicht untersucht werde, seien die entsprechenden Beweisanträge erst nach Eröffnung des Schlussprotokolls vom 9. Oktober 2023 abgewiesen worden, um keine beschwerdefähige Verfügung erlassen zu müssen. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach das Wissen um den Inhalt der auszusondernden Einvernahmeprotokolle keine Grundlage für die Erkenntnisse der Untersuchung bilde, widerspreche jeder Lebenserfahrung. Die Aussagen von 31 einvernommenen Personen könnten nicht einfach gelöscht werden und seien direkt oder indirekt in die Verfahrensführung eingeflossen, z.B. indem bestimmte Personen mit unliebsamem Aussageverhalten gar nicht mehr einvernommen worden seien. Der Einfluss auf die Verfahrensführung sei auch insofern offensichtlich, als Mathys 70 Einvernahmen vorgenommen habe resp. habe durchführen lassen, während sich die aktuelle Verfahrensleitung auf sieben Befragungen beschränkt habe. Es erscheine unwahrscheinlich und sei einzig auf das Wissen um den Inhalt der auszusondernden Protokolle zurückzuführen, dass 90% der früheren Protokolle keine brauchbaren Aussagen enthalten sollen. Die Rechtfertigungsversuche der Verfahrensleiter würden zeigen, dass sie nicht bereit seien, der Ursache des durch die unveränderten Zielvorgaben aufrechterhaltenen Drucks auf PostAuto nachzugehen und die notwendigen Untersuchungen auf Departementsebene durchzuführen (act. 1, S. 5 ff.).

4.3

4.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 VStrR treten Beamte, die eine Untersuchung zu führen, einen Entscheid zu treffen oder diesen vorzubereiten haben, in Aus-stand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit dem Beschuldigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führen (lit. b), mit dem Beschuldigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind (lit. bbis) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (lit. c).

4.3.2 Der Zweck der Ausstandspflicht besteht darin, jeden Anschein der Befangenheit oder einer Interessenkollision zu vermeiden. Hinsichtlich der Verwaltung in ihrer Funktion als Untersuchungsbehörde, Anklagebehörde und urteilende Behörde ist zur Beurteilung des Ausstandsgrundes nach Art. 29 Abs. 1 lit. c VStrR die Rechtsprechung zum in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch jeder Person auf ein faires Verfahren heranzuziehen. Gerade wegen der Machtfülle der Verwaltung sind bei der Beurteilung der Frage der Befangenheit von untersuchenden Beamten die gleichen (strengen) Massstäbe anzuwenden wie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden (BGE 120 IV 266 E. 4b). Eine Verletzung der Garantie auf ein faires Verfahren und somit Befangenheit sind anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass der Handelnde deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände gegeben sind, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände wird nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden; das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Angesichts der Bedeutung der Unparteilichkeit lässt sich eine einschränkende Auslegung und Anwendung dieses Grundsatzes nicht vertreten, auch wenn der Ausstand die Ausnahme bleiben muss (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f. und E. 2d S. 199 f.; TPF 2009 84 E. 2.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 vom 15. April 2019 E. 3.2; Hauri, Verwaltungsstrafrecht, 1998, S. 86 mit Hinweis auf BGE 120 IV 226 E. 4b S. 236 ff.; vgl. auch Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 937 f.; Kiener, Richterliche Unabhängigkeit: verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, 2001, S. 58 ff.; Konopatsch/ehmann, Basler Kommentar, 2020, Art. 29 VStrR N. 33 f.). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Untersuchungsleitung begründen als solche nicht den Anschein der Voreingenommenheit. Materielle oder prozessuale Fehler stellen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Verletzung der Amtspflichten gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; Konopatsch/ehmann, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 19, 29, 85 ff. m.w.H.).

4.3.3 Der Ausstand ist unverzüglich, d.h. innert weniger Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 1B_226/2018 vom 3. Juli 2018 E. 2.1; vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.2 vom 15. April 2019 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes verlangen. Andernfalls verwirkt der Gesuchsteller seinen Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3 m.H.). Ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes gestelltes Ausstandsgesuch gilt als rechtzeitig. Wartet der Gesuchsteller damit zwei Wochen zu, ist es dagegen verspätet (Urteil des Bundesgerichts 1B_47/2019 vom 20. Februar 2019 E. 3.3 m.H.). Bei der Annahme der Verwirkung des Rechts, den Ausstand zu verlangen, ist Zurückhaltung geboten (Urteil des Bundesgerichts 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.5 m.H.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2019 vom 17. April 2019 E. 3.2).

4.4 Der Beschwerdeführer hat gegen das Schreiben vom 3. November 2023, mit welchem die von ihm gestellten Beweisanträge abgewiesen wurden, am 6. November 2023 bei der Vorinstanz Beschwerde eingereicht. Zugleich hat der Beschwerdeführer darin Ausstandsgründe gegen die Verfahrensleiter geltend gemacht und gibt vorliegend an, dass das Schreiben vom 3. November 2023 den definitiven Ausschlag für das Stellen des Ausstandsgesuches gegeben habe (act. 1, S. 14). Damit hat der Beschwerdeführer innert drei Tagen nicht nur die Beschwerde gegen die abgelehnten Beweisanträge nach Art. 27 Abs. 1 VStrR, sondern auch ein Ausstandsgesuch i.S.v. Art. 29 Abs. 2 VStrR gestellt, welches sich damit als rechtzeitig erweist.

4.5

4.5.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermögen die von ihm erwähnten Umstände einen objektiven Anschein der Befangenheit der Verfahrensleiter nicht zu begründen. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die von den Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerden gutgeheissen und mit Beschluss BV.2022.34, BV.2022.36 und BV.2022.37 vom 17. Februar 2023 festgehalten, dass die darin bezeichneten 31 Einvernahmeprotokolle von der vom Wirtschaftsstrafgericht festgestellten Nichtigkeit erfasst und aus den Verfahrensakten zu entfernen seien (vgl. act. 15.1, S. 12 und oben lit. E). Bis zur Eröffnung des Beschlusses hatte die Verfahrensleitung in diese Einvernahmeprotokolle jedoch Einsicht nehmen können bzw. bereits Einsicht genommen (act. 6.3, S. 5) und kann das daraus gewonnene Wissen selbstverständlich nicht aus dem Gedächtnis löschen. Massgebend und vorliegend entscheidend ist, dass diese Einvernahmeprotokolle keinen Eingang in die Verfahrensakten gefunden haben und keine Grundlage für die gegen die Beschuldigten geführte Untersuchung bildeten. Gemäss den Angaben der Verfahrensleitung in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2023 wurden die 31 Einvernahmeprotokolle im Nachgang des Beschlusses des Bundesstrafgerichts unverzüglich aus den Verfahrensakten entfernt (act. 6.3, S. 5). Im Schlussprotokoll vom 9. Oktober 2023 und Strafbescheid vom 13. Februar 2024 wird eingangs ausgeführt, dass diese Protokolle aus den Verfahrensakten entfernt worden seien (Verfahrensakten Fedpol, pag. 02.100.1652; act. 15.1, S. 12). Ebenso lassen sich aus dem Inhalt des Schlussprotokolls und dem Strafbescheid keine Hinweise darauf entnehmen, dass bei deren Ausfertigung die von der Nichtigkeit erfassten Einvernahmeprotokolle berücksichtigt worden wären. Das wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Dass die Kenntnis des Inhalts der ausgesonderten Protokolle Einfluss auf die Anordnung resp. Durchführung der Einvernahmen durch die Verfahrensleitung hatte, stellt lediglich eine Mutmassung des Beschwerdeführers dar. Der Entscheid der Verfahrensleitung, sich auf weniger Einvernahmen zu beschränken, als dies die frühere Verfahrensleitung getan hatte, vermag für sich allein den Anschein der Befangenheit nicht zu begründen. Der Zweck des Ausstandsverfahrens liegt nicht darin, die Art und Weise der Untersuchungsführung in Frage zu stellen (Konopatsch/Ehmann, a.a.O., Art. 29 VStrR N. 28). Im Übrigen begründet die (neue) Verfahrensleitung ihr Vorgehen in nachvollziehbarer Weise damit, die nötigen Informationen auf dem schriftlichen Weg in Form von Rechtshilfeersuchen eingeholt zu haben, weshalb sie nur noch die Durchführung der sieben Einvernahmen als notwendig erachtet habe (act. 6.3, S. 5). Überdies stand es dem Beschwerdeführer (und den übrigen Beschuldigten) auch nach Erlass des Schlussprotokolls frei, Beweisanträge zu stellen und Befragungen von bestimmten Personen (erneut) zu beantragen. Aus dem Strafbescheid vom 13. Februar 2024 geht diesbezüglich hervor, dass der Beschwerdeführer davon Gebrauch machte und im Rahmen der Stellungnahme zum Schlussprotokoll am 26. November 2023 Anträge auf Durchführung von Einvernahmen stellte (act. 15.1, S. 7, 13 ff.).

4.5.2 Das Gesagte gilt sinngemäss in Bezug auf den Vorwurf, die Verfahrensleitung habe nur nach belastenden Beweismitteln gesucht und die Vorgänge beim Eigner und der Konzernspitze nicht ausreichend untersucht. Eine andere Würdigung des Sachverhalts durch die Verfahrensleitung vermag grundsätzlich keinen objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen. Der Beschwerdeführer hat resp. hatte die Möglichkeit, den aus seiner Sicht richtigen Sachverhalt im Rahmen der Stellungnahme zum Schlussprotokoll vom 9. Oktober 2023 darzulegen und ebenso in der Einsprache gegen den Strafbescheid vom 13. Februar 2024 vorzubringen.

4.5.3 Ein besonders krasser Rechtsfehler, der auf eine Befangenheit deuten könnte, ist auch im Zusammenhang mit den am 18. März und 30. Juni 2022 durchgeführten Einvernahmen von C. und D. nicht zu erkennen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, war der Beschwerdeführer bis zum 1. Juli 2022 nicht Beschuldigter, weshalb ihm zu diesem Zeitpunkt keine Teilnahmerechte zustanden. Weshalb die Verfahrensleitung die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer einen Tag nach der Einvernahme vom 30. Juni 2022 eröffnet hat, ist eine Frage der Verfahrensführung, die grundsätzlich nicht im Rahmen eines Ausstandsersuchens zu prüfen ist. Jedenfalls ist nicht zu erkennen, dass dies mit der Absicht erfolgte, dem Beschwerdeführer die Teilnahmerechte zu verwehren oder ihn in anderer Weise zu benachteiligen. Überdies hat der Beschwerdeführer in die Verfahrensakten und damit in die Einvernahmeprotokolle ab dem 18. Juli 2022 mehrmals Einsicht erhalten und konnte sich zu diesen äussern. Ausserdem stand es dem Beschwerdeführer frei, bei der Verfahrensleitung Beweisanträge zu stellen.

4.5.4 Unbegründet ist schliesslich der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt. Entgegen seiner Behauptung hat sich die Vorinstanz mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Argumenten auseinandergesetzt und äusserte sich insbesondere auch zur Behauptung des Beschwerdeführers, die Verfahrensleitung hätte nur nach belastenden Beweismitteln gesucht und die Vorgänge beim Eigner und in der Konzernspitze nicht ausreichend untersucht (act. 1.1, S. 8 f.). Dass sich die Vorinstanz dabei auf die von den Verfahrensleitern eingeholten Stellungnahmen berufen und auf diese verwiesen hat, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, zumal die Führung der Untersuchung den Beschwerdegegnern 2 und 3 oblag und sie die entsprechenden Beweismassnahmen durchgeführt resp. angeordnet haben. Eine Gehörsverletzung ist zu verneinen.

4.6

4.6.1 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob im Vorgehen der Verfahrensleitung im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer am 26. September 2023 gestellten Beweisanträgen objektive Anzeichen vorliegen, die auf eine Befangenheit deuten.

4.6.2 Eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung wird – ausser bei einer Einstellung und im abgekürzten Verfahren (Art. 37 Abs. 4 i.V.m. Art. 65 VStrR) – durch die Aufnahme des Schlussprotokolls nach Art. 61 VStrR abgeschlossen. Die Aufnahme des Schlussprotokolls setzt gemäss Art. 61 Abs. 1 Satz 1 VStrR voraus, dass der untersuchende Beamte der Überzeugung ist, dass eine Widerhandlung vorliegt und er die Untersuchung als vollständig erachtet, d.h. der Auffassung ist, dass das ihm vorliegende Beweismaterial ausreicht, um das Verfahren von der Untersuchungs- in die Entscheidphase zu überführen (Burri/Ehmann, Basler Kommentar, 2020, Art. 61 VStrR N. 2; Schenk/Rentsch, Basler Kommentar, 2020, Art. 37 VStrR N. 10 m.w.H.). Gegen die Eröffnung des Schlussprotokolls und seinen Inhalt ist keine Beschwerde zulässig (Art. 61 Abs. 4 Satz 1 VStrR).

Da der Beschuldigte zum Schlussprotokoll Stellung nehmen, die Akten einsehen sowie die Ergänzung der Untersuchung beantragen kann (vgl. Art. 61 Abs. 2 VStrR), wird in der Literatur die Ansicht vertreten, dass die Aufnahme des Schlussprotokolls lediglich einen vorläufigen Abschluss der Untersuchung bewirkt (Eicker/frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 169 f.; Schenk/Rentsch, a.a.O., Art. 37 VStrR N. 10; je m.w.H.; s.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2022.25-26 vom 15. September 2023 E. 2.3.4). Unter Umständen kann der untersuchende Beamte ein neues Schlussprotokoll erlassen, welches den neuen Erkenntnissen Rechnung trägt, zu welchem die beschuldigte Person erneut Stellung nehmen kann (Burri/Ehmann, a.a.O., Art. 61 VStrR N. 22; Schenk/Rentsch, a.a.O., Art. 37 VStrR N. 10 m.w.H.). Wenn die Untersuchung definitiv abgeschlossen ist, hat die zuständige Verwaltung den Entscheid nach Art. 62 Abs. 1 VStrR zu treffen (Schenk/Rentsch, a.a.O., Art. 37 VStrR N.10). Damit gilt die Untersuchung frühstens mit Eröffnung des (letzten) Schlussprotokolls an die beschuldigte Person als definitiv abgeschlossen und erst ab diesem Zeitpunkt greift der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit gegen Beweisanträge nach Art. 61 Abs. 4 VStrR.

4.6.3 Der untersuchende Beamte erforscht den Sachverhalt und sichert den Beweis (Art. 37 Abs. 1 VStrR). Der Beschuldigte kann seinerseits jederzeit die Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen beantragen (Art. 37 Abs. 2 VStrR). Das Beweisantragsrecht nach Art. 37 Abs. 2 VStrR ist ein Ausfluss des Anspruches auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 Iit. d EMRK und gibt der beschuldigten Person die Möglichkeit, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen und die Untersuchung mitzugestalten (Schenk/Rentsch, a.a.O., Art. 37 VStrR N. 23). Der untersuchende Beamte hat den Beweisantrag entgegenzunehmen und diesen auf die Relevanz für die Sachverhaltsermittlung zu prüfen. Gibt der untersuchende Beamte diesem statt, nimmt er die offerierten Beweismittel ab; lehnt er diese hingegen ab, hat er seinen Entscheid kurz zu begründen (Eicker/frank/Achermann, a.a.O., S. 168 f.; Hauri, a.a.O., S. 99). Die Ablehnung eines von einer Partei gestellten Beweisantrags stellt eine sonstige Amtshandlung des untersuchenden Beamten dar, die mit der Beschwerde nach Art. 27 Abs. 1 VStrR beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung und anschliessend bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden kann (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2015.15 vom 15. Oktober 2015 E. 2.2; BV.2008.6 vom 1. Juli 2008 E. 1; Eicker/frank/Achermann, a.a.O., S. 176; Schenk/Rentsch, a.a.O., Art. 37 VStrR N. 35 m.w.H.). Die Ablehnung von Beweisergänzungsanträgen, die im Rahmen der Stellungnahme zum Schlussprotokoll gestellt wurden, kann nur in Verbindung mit dem Strafbescheid angefochten werden (Art. 61 Abs. 4 Satz 2 VStrR).

Art. 37 Abs. 2 VStrR besagt, dass der Beschuldigte jederzeit die Vornahme bestimmter Untersuchungshandlungen beantragen kann. Zur Frage, wann der untersuchende Beamte über die während einer laufenden Untersuchung gestellten Beweisanträge zu entscheiden hat, äussert sich das VStrR hingegen nicht. Aufgrund der Systematik des Gesetzes, des Grundsatzes des fairen Verfahrens sowie angesichts der fehlenden Beschwerdemöglichkeit gegen das Schlussprotokoll ist über Beweisergänzungsanträge insbesondere in aufwändigen Verfahren, in denen der Beschuldigte in die Untersuchung miteinbezogen wird und von der gegen ihn geführten Untersuchung nicht erst mit der Zustellung des Schlussprotokolls erfährt (Burri/Ehmann, a.a.O., Art. 61 VStrR N. 2 i.f.), vor der Eröffnung des Schlussprotokolls zu entscheiden.

4.7

4.7.1 Der vom Beschwerdeführer am 26. September 2023 gestellte Beweisantrag fiel in die (Iängere) Redaktionszeit des mehr als 500-seitigen Schlussprotokolls vom 9. Oktober 2023. Die Verfahrensleitung teilte dem Beschwerdeführer vor der Aufnahme des Schlussprotokolls nicht mit, dass sie die Untersuchung als abgeschlossen erachtet und wie sie weiter zu verfahren gedenkt. Vielmehr gestand die Verfahrensleitung im vorinstanzlichen Verfahren ein, dass der Beschwerdeführer nicht wissen konnte, dass sie zum Zeitpunkt seines Beweisergänzungsantrags die Untersuchung als abgeschlossen erachtete und die Erstellung des Schlussprotokolls weit fortgeschritten gewesen sei (act. 6.3, S. 3). Im Sinne von Art. 37 Abs. 2 VStrR, der von jederzeitigem Beweisantragsrecht spricht, konnte der Beschwerdeführer somit davon ausgehen, dass er seinen Antrag vom 26. September 2023 noch vor Abschluss des Verfahrens gestellt hat und im Falle eines abweisenden Entscheids Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung hatte. Materiell beurteilte der Beschwerdegegner 2 die am 26. September 2023 gestellten Beweisanträge erst mit Schreiben vom 3. November 2023, worin er zusammengefasst festhielt, dass er auf der Basis der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet habe und in antizipierter Beweiswürdigung annehme, dass weitere Beweiserhebungen das Ergebnis der Untersuchung nicht ändern würden (Verfahrensakten Fedpol, pag. 17.201.0180 ff.). Indem der Beschwerdegegner 2 die Beweisanträge am 3. November 2023, mithin nach der Eröffnung des Schlussprotokolls vom 9. Oktober 2023 abwies, nahm er dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, den abweisenden Entscheid von der Vorinstanz und allenfalls anschliessend der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts materiell beurteilen zu lassen (vgl. supra E. 4.6.3). Mit seinem Vorgehen hat der Beschwerdegegner 2 die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers verletzt.

4.7.2 Das Argument der Vorinstanz, wonach es für die Verfahrensleitung fairer gewesen sei, dem Beschwerdeführer in Kenntnis des ihm gleichzeitig eröffneten Schlussprotokolls Gelegenheit gewährt zu haben, seine Anträge zu ergänzen (act. 1.1, S. 9), überzeugt nicht. Die Beschwerdegegner legen vorliegend weder dar, weshalb das Schlussprotokoll vom 9. Oktober 2023 nicht zu einem späteren Zeitpunkt hätte eröffnet werden können, noch weshalb die Beweisanträge des Beschwerdeführers allenfalls mit Auszügen aus dem (sich Ende September 2023 in der Endphase befindlichen) Schlussprotokoll und den darin enthaltenen Ermittlungsergebnissen hätten abgewiesen werden können. Dies gilt umso mehr, als die beantragten Einvernahmen im Schreiben vom 3. November 2023 nur zum Teil mit Verweis auf das Schlussprotokoll und lediglich mit Bezug auf einzelne Kapitel abgewiesen wurden (Verfahrensakten Fedpol, pag. 17.201.0180 ff.). Hinzu kommt, dass die Beweisanträge vor Erlass des Schlussprotokolls grundsätzlich mit einer kurzen Begründung und mit Verweis auf die antizipierte Beweiswürdigung hätten abgewiesen werden können (supra E. 4.6.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2015.15 vom 15. Oktober 2015 E. 4.3; Schenk/Rentsch, a.a.O., Art. 37 VStrR N. 30 und 34 m.w.H.). Ausserdem hatte der Beschwerdeführer seine Beweisanträge im Schreiben vom 26. September 2023 ausreichend erörtert, sodass die Verfahrensleitung darüber – ohne eine Ergänzung seitens des Beschwerdeführers – am 3. November 2023 entscheiden konnte.

4.7.3 Die oben festgestellte Verletzung reicht jedoch nicht aus, um einen objektiven Anschein der Befangenheit des Beschwerdegegners 2 zu begründen. Es handelt sich um eine einmalige Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers, die unter den konkreten Umständen auch nicht als schwerwiegend zu qualifizieren ist. Namentlich ist nicht zu erkennen, dass es dem Beschwerdegegner 2 mit seinem Vorgehen, über die Beweisanträge erst nach Eröffnung des Schlussprotokolls zu entscheiden, darum gegangen wäre, den Beschwerdeführer zu benachteiligen. Vielmehr stellte der Beschwerdeführer seinen Beweisantrag in der Schlussphase der Ausarbeitung des über 500-seitigen Schlussprotokolls und kurz vor dem Abschluss der Untersuchung. Überdies konnte der Beschwerdeführer seine Beweisanträge (allenfalls ergänzt) im Rahmen der Stellungnahme zum Schlussprotokoll erneut vorbringen und einen allfälligen negativen Entscheid anschliessend mit dem Strafbescheid anfechten. Unter diesen Umständen ist es fraglich, ob dem Beschwerdeführer durch das Vorgehen des Beschwerdegegners 2 ein Nachteil erwachsen ist. Diese Frage kann an dieser Stelle jedoch dahingestellt bleiben, da dem Beschwerdeführer nach geltendem Recht ohnehin vor der Eröffnung des Schlussprotokolls gegen abgewiesene Beweisanträge ein Rechtsmittel zusteht (supra E. 4.6.3), weshalb die Beschwerde im Eventualstandpunkt gutzuheissen ist (E. 4.8.2 hiernach). Es sei in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass im Rahmen der Totalrevision des VStrR derzeit vorgesehen ist, die Möglichkeit der Beschwerde gegen abgewiesene Beweisanträge in Anlehnung an Art. 394 lit. b StPO aus prozessökonomischen Überlegungen auszuschliessen, wenn der betreffende Beweisantrag ohne Rechtsnachteil in einem Einspracheverfahren gegen einen Strafbescheid wiederholt werden kann. Ausserdem soll künftig das für die Beschwerdelegitimation de lege lata notwendige «schutzwürdige Interesse», das nicht nur ein rechtliches Interesse, sondern auch ein faktisches Interesse sein kann, durch das «rechtlich geschützte Interesse» ersetzt werden, für welches das Vorliegen eines bloss faktischen Interesses nicht genügt (vgl. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, Erläuternder Bericht vom 31. Januar 2024 zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens, S. 62 f.). Da nach geltendem Recht für die Beschwerdeerhebung auch ein faktisches Interesse ausreicht, bleibt kein Raum für einen anderslautenden Entscheid.

4.8

4.8.1 Nach dem Gesagten sind weder schwere noch systematische Verletzungen der Amtspflicht zu erkennen, die geeignet wären, einen Anschein der Befangenheit der Beschwerdegegner 2 und 3 zu begründen. Die Beschwerde erweist sich im Hauptbegehren als unbegründet.

4.8.2 Aufgrund des oben Ausgeführten erweist sich die Beschwerde jedoch als begründet, soweit damit im Eventualstandpunkt der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz angefochten wird. Die Vorinstanz hätte die Beschwerde in Bezug auf die abgewiesenen Beweisanträge unter den gegebenen Umständen materiell behandeln müssen, obschon der angefochtene Entscheid vom 3. November 2023 nach Erlass der Schlussprotokolls erging. Da die Kognition der Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren eingeschränkt ist (supra E. 3.1), fällt eine allfällige Heilung ohnehin ausser Betracht. Demzufolge ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. Die Dispositivziffer 3 des Entscheids vom 22. Dezember 2023 ist aufzuheben und die Sache an den Beschwerdegegner 1 zurückzuweisen.

5. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird der Antrag auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der teilweise unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen zur Hälfte nicht durchgedrungen ist, ist ihm die Hälfte der Gerichtskosten, mithin Fr. 1'000.-- aufzuerlegen und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu verrechnen. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

6.2 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Grundlage für die Bemessung der Entschädigung bildet grundsätzlich die Kostennote (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 BStKR). Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht bis dato keine detaillierte Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren, und soweit obsiegend, ermessensweise auf Fr. 1'000.-- festzulegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Der Beschwerdegegner 1 hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffer 3 des Entscheids vom 22. Dezember 2023 wird aufgehoben und zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner 1 zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

3. Der Beschwerdegegner 1 hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 6. März 2024

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:                                                            Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Fürsprecher Andreas Hubacher

- Bundesamt für Polizei fedpol

- Emanuel Lauber, Bundesamt für Polizei fedpol

- Sascha Pollace, Bundesamt für Polizei fedpol

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den vorliegenden Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).

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